Rechtliche Wirkung elektronischer Signaturen — Deutschland

Last updated: 2026-07-16

In Deutschland richtet sich die rechtliche Wirkung elektronischer Signaturen nach der unmittelbar geltenden eIDAS-Verordnung und den Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Rechtsgrundlage

Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) gilt in Deutschland unmittelbar. Nach Art. 25 eIDAS darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt; rechtlich der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist jedoch nur die qualifizierte elektronische Signatur (QES). eIDAS unterscheidet drei Stufen: die einfache (SES), die fortgeschrittene (AES) und die qualifizierte elektronische Signatur (QES).

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Formfreiheit: Die meisten schuldrechtlichen Verträge unterliegen keinem Formzwang und können daher formfrei — und damit auch mit einer einfachen oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur — wirksam geschlossen werden.

Schriftform und ihre elektronische Ersetzung

Ordnet das Gesetz die gesetzliche Schriftform (§126 BGB) an, kann diese nach §126a BGB nur durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden — eine einfache oder fortgeschrittene Signatur genügt hierfür nicht. Seit Inkrafttreten des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) zum 1. Januar 2025 ist etwa für gewerbliche Mietverträge nur noch die Textform (§126b BGB) erforderlich, die ohne eigenhändige Unterschrift — und damit auch mit einer einfachen elektronischen Signatur — gewahrt werden kann.

Ausgeschlossene und zu beachtende Dokumente

Manche Rechtsgeschäfte sind der elektronischen Form kraft Gesetzes ausdrücklich entzogen — hier hilft auch eine qualifizierte Signatur nicht:

  • die Kündigung von Arbeitsverhältnissen und Aufhebungsverträge (§623 BGB);
  • die Bürgschaftserklärung einer Privatperson (§766 BGB);
  • Rechtsgeschäfte, die der notariellen Beurkundung bedürfen (etwa Grundstückskaufverträge, §311b BGB) — hier ist die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars zwingend.

Solche Dokumente können mit Sign For Free nicht wirksam abgeschlossen werden.

Wie Sign For Free einzuordnen ist

Sign For Free stellt eine einfache elektronische Signatur (SES) im Sinne der eIDAS-Verordnung bereit; ein qualifiziertes Zertifikat wird nicht ausgestellt. Die Identität der unterzeichnenden Person beruht auf einer Selbstauskunft über die E-Mail-Adresse, an die die Anfrage gesendet wurde. Jedes abgeschlossene Dokument enthält einen manipulationssicheren Audit-Trail — Zeitstempel der Ereignisse, die verwendete Authentifizierungsmethode und den SHA-256-Hash des Dokuments —, der mit einer Ed25519-Signatur versiegelt wird. Während die QES nach §371a ZPO den Anscheinsbeweis der Echtheit genießt, unterliegen einfache und fortgeschrittene Signaturen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (§286 ZPO); hier dient der Audit-Trail als Indizienbeweis. Sie können jedes abgeschlossene Dokument auf der Prüfseite unabhängig und ohne unsere Server überprüfen.

Keine Rechtsberatung

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